Satzung
der Traditionsgemeinschaft Lufttransportgeschwader 63
(LTG 63) e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Traditionsgemeinschaft Lufttransportgeschwader 63 (LTG 63) e.V.
(2) Sitz des Vereins ist beim Lufttransportgeschwader 63 in Hohn.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Pflege von Tradition und Geschichte des militärischen Lufttransports und durch die Erhaltung und Ausstellung historischer Kulturgüter.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Zwecke des Vereins sind der Informationsaustausch zwischen Personen, die an der Transportfliegerei der Luftwaffe und ihrer Geschichte interessiert sind sowie die Förderung der Geschichte des militärischen Lufttransportes und der Erhaltung und Ausstellung historischer Objekte des militärischen Lufttransports.
(4) Der Verein unterstützt zur Erfüllung dieser Zwecke den Erhalt der militärgeschichtlichen Sammlung sowie historischer Luftfahrzeuge. Die Ausstellung ist für die Öffentlichkeit zugänglich.
(5) Der Verein ist Mitglied in der Gemeinschaft deutscher Transportflieger (GdT), im Museumsverein des Kreises Rendsburg-Eckernförde, im Förderverein des Luftwaffenmuseums der Bundeswehr e.V. und Freundeskreis LTG 63 e.V.
(6) Der Verein enthält sich jeder politischen Tätigkeit und ist was Herkunft und Konfession anbelangt neutral.
§ 3
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können aktive und ehemalige Soldaten und zivile Mitarbeiten des LTG 63 sowie sonstige Personen, die sich mit den Lufttransportverbänden der Luftwaffe, der Traditionsgemeinschaft oder deren Geschichte verbunden fühlen, werden. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.
(2) Personen, die sich um den Verein, seine Zwecke, den militärischen Lufttransport, die Zusammenarbeit mit anderen Traditionsgemeinschaften oder die internationale Zusammenarbeit besonders verdient gemacht haben, kann vom Vorstand die außerordentliche oder die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
(3) Von den Mitgliedern, mit Ausnahme der außerordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder, werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Bei Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen. Der Austritt ist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Monaten in Textform zu erklären.
(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
§ 4
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied, dem Kassenwartsowie dem Schriftführer. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Daneben kann der Verein auch von zwei der übrigen Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden.
(2) Der Vorstandsvorsitzende ist berechtigt, die Mitglieder für den neuen Vorstand vorzuschlagen. Die Vorstandsmitglieder werden dann von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.
(3) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Sofern der aktuelle Kommodore des LTG 63 nicht Mitglied des Vorstands ist, wird ihm für die Zeit der Amtsinhaberschaft die Schirmherrschaft über die Traditionsgemeinschaft angetragen. Als Schirmherr ist der Kommodore berechtigt, an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihm jedoch nicht zu.
§ 5
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem der übrigen Vorstandsmitglieder geleitet.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in Textform mit einer 14-tägigen Frist einberufen.
§ 6
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
(2) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§ 7
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen, gültigen Stimmen erfolgen.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der geschäftsführende Vorstand einzeln vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vermögen an den Freundeskreis LTG 63 e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde am 20.04.2018 mit den an diesem Tag beschlossenen Änderungen errichtet.
Hohn, den 20.06.2018